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   VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754   

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https://dejure.org/2018,22723
VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754 (https://dejure.org/2018,22723)
VG München, Entscheidung vom 26.02.2018 - M 11 K 17.30754 (https://dejure.org/2018,22723)
VG München, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - M 11 K 17.30754 (https://dejure.org/2018,22723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 3; RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
    Keine ernsthafte individuelle Bedrohung allein wegen der Anwesenheit in Mogadischu

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Keine ernsthafte individuelle Bedrohung allein wegen der Anwesenheit in Mogadischu

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Der EGMR stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. zur Vorgängerregelung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 17.11.2011 -10 C 13/10 - juris Rn. 20 m.w.N.; allgemein Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylG, § 4 Rn. 4).

    Der bei Bewertung der entsprechenden Gefahren anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der tatsächlichen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454).

    Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 07.04.2016 - 20 B 14.30101

    Somalischem Staatsangehörigen eines Minderheiten-Clans aus der Provinz Hiiraan

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Insbesondere ist für die Annahme eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch keine besondere Intensität des Konflikts notwendig, da die Intensität nur bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass er auch zu einer Gefährdung im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG führt (BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf die einschlägige Rspr. des EuGH).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt und ob hieraus eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt folgt, ist die Heimatregion des jeweiligen Klägers als regelmäßige Rückkehrregion (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Ls. 1 und Rn. 13; BayVGH, B.v. 28.7.2016 - 20 ZB 16.30137 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 19 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Maßgeblich für die Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt und ob hieraus eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt folgt, ist die Heimatregion des jeweiligen Klägers als regelmäßige Rückkehrregion (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Ls. 1 und Rn. 13; BayVGH, B.v. 28.7.2016 - 20 ZB 16.30137 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist dabei nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in der RL 2004/83/EG BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09- juris Rn. 21 ff; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist dabei nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in der RL 2004/83/EG BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09- juris Rn. 21 ff; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Sie kann zum anderen ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 20 B 15.30110

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und nationalen

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Die Situation dort stellt sich aber nach Maßgabe der quantitativen Gefahrendichte und einer Gesamtwürdigung entsprechend der Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 30 ff.) nicht so dar, dass jede Person allein wegen der Anwesenheit im Konfliktgebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 20 ZB 16.30137

    Keine Berufungszulassung wegen Grundsatzbedeutung - bewaffneter Konflikt in

    Auszug aus VG München, 26.02.2018 - M 11 K 17.30754
    Maßgeblich für die Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt und ob hieraus eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt folgt, ist die Heimatregion des jeweiligen Klägers als regelmäßige Rückkehrregion (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Ls. 1 und Rn. 13; BayVGH, B.v. 28.7.2016 - 20 ZB 16.30137 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 19 ff.).
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